Die Satzung unseres Vereins:

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1.1  Der Verein führt den Namen FC Schalke 04 Fanclub Bergstadtknappen Rüthen.

1.2  Er hat seinen Sitz in Rüthen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins FC Schalke 04 Fanclub Bergstadtknappen Rüthen e.V.

1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1  Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung des Fußballvereins ,,FC Schalke 04" insbesondere durch den Besuch von Spielen dieses Vereins und die Pflege der Geselligkeit.

2.2  Mittel (Gewinne) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1  Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen. Sie ist weder rassisch noch religiös oder politisch gebunden. Zahl der Mitglieder kann begrenzt werden, und zwar durch eine hierzu erlassenen Ausführungsbestimmung zur Satzung.

3.2  Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

3.3  Der Verein besteht aus Kindern, Schülern, Jugendlichen, und aktiven Mitgliedern über 16 Jahre. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3.4    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, an den Vorstand, auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes und teilt dies namens des Vereines mit. Erfolgt die Aufnahme im Laufe eins Kalenderjahres, so ist der volle Jahresbetrag zu zahlen.

3.5    Die Mitgliedschaft endet durch

Þ    freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.

Þ    durch Tod.

Þ    durch Ausschluss von der Mitgliedschaft, wobei dies durch den Vorstand auf einer Vorstandssitzung mehrheitlich zu beschließen ist.

3.6  Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen beschlossen werden.

Dem auszuschließenden Mitglied muß jedoch die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung gegeben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

Þ    Verstößen gegen die Sportordnung,

Þ    Nichtbefolgung der Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten,

Þ    unehrenhaften und/oder vereinsschädigendem Verhalten.

3.7  Erfolgt Austritt bzw. Ausschluß im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen

§ 4 Rechtsgrundlagen

4.1  Rechtsgrundlage des Vereins ist diese Satzung, sowie die Ausführungsbestimmungen zur Satzung.

4.2  Rechtsgrundlagen sind auch die vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten »Finanz- Beitragsordnungen«. Der geschäftsführende Vorstand wird ausdrücklich ermächtigt, solche Ordnungen allgemeinverbindlich aufzustellen.

4.3     Rechtsgrundlagen sind außerdem auch die von der Generalversammlung, dem Gesamtvorstand sowie die vom Vorstand im Sinne des BGB gefassten Beschlüsse. Die Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Sie gelten als verbindlich für den ganzen Verein.

4.4  Die Satzung ist jedem neuem Mitglied vorzulegen, jedoch gilt sie durch Vorlage beim Vereinsregister als jedem Vereinsmitglied bekannt. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit von 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung festgelegt.

(Alles weitere regelt die Beitragsordnung.)

§ 6 Organe

6.1   Organe des Vereins sind

Þ    die Generalversammlung

Þ    der Vorstand 

§ 7 Generalversammlung

7.1  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Den Vorsitz führt der1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

7.2  Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Vereinsmitglieder bindend.

7.3  Einmal jährlich hat eine ordentliche Generalversammlung -möglichst im 1. Quartal des Jahres- stattzufinden.

7.4  Außerordentliche Generalversammlungen können durch den 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit und müssen im übrigen auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder des Vereins einberufen werden.

7.5  Die Einladung zur Generalversammlung hat durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, zu erfolgen und ist 14 Tage vorher schriftlich, oder durch Aushang in den Aushängekästen und durch Mitteilung der örtlichen Tagespresse bekanntzugeben.

7.6  Anträge zur Tagesordnung sind sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder beim Hauptgeschäftsführer einzureichen.

7.7  In jeder Generalversammlung dürfen nur vorher bekanntgegebene Punkte der Tagesordnung zur Beschlussfassung gebracht werden.

7.8  Alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht.

7.9  Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 11 der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind.

7.10  Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Þ    Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Kassenprüfberichte,

Þ    Genehmigung des Geschäftsbereiches

Þ    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

Þ    Wahl des Vorstandes,

Þ    Wahl der Kassenprüfer,

Þ    Entscheidung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,

Þ    Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen,

Þ    Beratung und Entscheidung über »Verschiedenes«.

7.11  Über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben. Niederschriftverlesungspflicht besteht nur hinsichtlich Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen.

§ 8 Vorstand

8.1  Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied des Vereins, das 18. Lebensjahr vollendet hat.

8.2  Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb eines Geschäftsjahres aus ihrem Amt aus, so erfolgt bis zur nächsten Generalversammlung stellvertretende Besetzung durch den Vorstand.

Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Dem davon betroffenen Vorstandsmitglied muß jedoch die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung gegeben werden.

8.3  Vorstand im Sinne des BGB ist der

Þ    der erste Vorsitzende

Þ    der zweite Vorsitzende

Þ    der erste Kassierer

Þ    der zweite Kassierer

Þ    der Schriftführer

Þ    der Pressewart

Þ    der Beisitzer

Den geschäftsführenden Vorstand bilden

Þ    der erste Vorsitzende und

Þ    der erste Kassierer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8.4  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Þ    Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer der Schriftführer, sowie der Pressewart;

Þ    Der 2. Kassierer, der 2. Vorsitzende, und der Beisitzer, werden jeweils im Wechsel gewählt.

8.5  Der Vorstand im Sinne des BGB führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und sonstigen Geschäfte des Vereins selbständig und erfüllt im Zusammenwirken mit den anderen Vorstandsmitgliedern und den Abteilungen die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes sowie seiner eigenen.

Der Vorstand beschließt schließlich die Ausführungsbestimmungen zur Satzung auf Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzungsregelungen durch Ausführungsbestimmungen vorsieht bzw. gestattet.

8.6  Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, hat zu den Sitzungen einzuladen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes dieses beantragen.

Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet.

8.7  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.

8.8  Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen Niederschriftverlesungspflicht besteht für die nächste Sitzung.

8.9  Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 9 Wirtschaftsführung

9.1    Für jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht aufzustellen, der vom Vorstand der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Þ    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

9.2  Das Vereinsvermögen wird von der Hauptkasse verwaltet. Alle Jahresbeiträge und Zuwendungen fließen der Hauptkasse zu.

9.3  Vor jeder Generalversammlung hat eine Prüfung der Hauptkasse durch die gewählten Kassenprüfer stattzufinden

9.4  Der Vorstand kann über Ausgaben, die im Einzelfall 1.500,00 €uro nicht übersteigen, selbständig entscheiden.. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung. Zur Aufnahme eines Darlehns ist die Genehmigung der Generalversammlung erforderlich.

9.5  Alles weitere kann in einer »Finanzordnung«, durch Beschlüsse der Generalversammlung, des Gesamtvorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes geregelt werden. 

§ 10 Abstimmung und Wahlen

10.1  Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

10.2  Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen, Beitragsfestsetzungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.

10.3  Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen. Sie sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Stimmenmehrheit dies verlangt.

10.4  Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen, wenn nicht durch Stimmenmehrheit geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie sich vorher bereit erklärt haben, das Amt anzunehmen.

10.5  Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben worden ist.

10.6  Kassenprüfer dürfen nur einmal wiedergewählt werden. Zwischen ihrem Ausscheiden und einer erneuten Wahl muß ein Zeitraum von zwei Jahren liegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 12. Schluß und Übergangsbestimmungen

12.1  Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.09.1999 in der Gaststätte Konrad Knickenberg beschlossen und tritt sofort in Kraft.

12.2  Die bisherige Satzung, einschließlich sämtlicher Nachträge bzw. Änderungen, tritt damit außer Kraft.

 

Ausführungsbestimmungen zur Satzung

§ 1
zu § 3 Ziffer 3.1 Mitgliedschaft

Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

§ 2
zu § 5 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird auf 32,00 €uro pro Jahr festgelegt. Jugendliche bis 16 Jahre, Stu- denten und Arbeitslose und Rentner erhalten eine Ermäßigung und zahlen 12,00 €uro pro Jahr. Der Familienbeitrag wird auf 64,00 €uro festgesetzt. Der Familienbeitrag findet Anwendung, wenn beide Elternteile Mitglied bei den Bergstadtknappen sind. Deren Kin- der sind dann zunächst bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei. Wenn sich die Kinder in ei- ner direkten Schul- oder Berufsausbildung befinden, wird der Beitrag auch für Kinder über 18 Jahre gewährt. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Einziehung der Beiträge erfolgt, soweit die Generalversammlung nichts anderes be- stimmt durch Einziehungsverfahren.

§ 3
zu § 8 Vorstand

Der Vorstand wählt aus den jugendlichen Mitgliedern einen Jugendvertreter, der als Bindeglied zwischen Vorstand und Jugend fungiert. Er wird zu den Vorstandssitzungen geladen- Der Jugendvertreter ist kein Vorstandsmitglied. Er ist nicht stimmberichtigt und hat nur eine beratende Funktion. Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter werden für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Der Jugendsprecher kann nicht wiedergewählt werden, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4
zu § 8 Vorstand

Aus den Reihen der weiblichen Mitglieder wird ein weiterer Beisitzer gewählt. Die Beisit- zerin vertritt in erster Linie die Interessen der Frauen. Sie ist den anderen Vorstandmit- gliedern gleichgestellt und erhält volles Stimmrecht. Sollte sich kein weibliches Mitglied zur Wahl stellen bleibt die Position zunächst für 1 Jahr vakant.

Ein weiter dritter Beisitzer, bzw. Beisitzerin unterstützt den Vorstand bei seinen Aufga- ben. Dieser ist den anderen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt und erhält ebenfalls vol- les Stimmrecht.